Fragen und Antworten zum türkischen Erbrecht - Alles um Testamente
Testamente im deutsch-türkischen Erbfall. Alles um Testamente. Kurzbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Pinarak – Ihr fachkundiger Berater im deutsch-türkischen Erbrecht
Ist ein in Deutschland errichtetes Testament auch in der Türkei gültig?
Hat der Erblasser in Deutschland ein formwirksames handschriftliches oder notarielles Testament errichtet, sind diese Testamente in der Regel auch in der Türkei gültig.
Ich bin im deutschen Testament als Erbe eingesetzt worden - was muss ich zunächst in Deutschland tun, damit ich meine Erbenstellung nachweisen kann
Wenn Sie vom Erblasser durch eine Vergütung von Todeswegen (z.B. Testament oder Erbvertrag) als Erbe bestimmt worden sind, dann müssen Sie zunächst einige förmliche Schritte unternehmen, damit Ihre Erbenstellung amtlich dokumentiert wird.
So muss das Testament zunächst vom (deutschen) Nachlassgericht eröffnet werden. Über diese Testamentseröffnung bekommen Sie ein Eröffnungsprotokoll bzw. Eröffnungsniederschrift. Mit dem Testament (versehen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes) können Sie anschließend in Deutschland Ihre Erbenstellung nachweisen.
Kann das in Deutschland eröffnete Testament (versehen mit dem Eröffnungsprotokoll vom deutschen Nachlassgericht) auch in der Türkei als Nachweis der Erbenstellung (z.B. gegenüber Banken oder Grundbuchämter) verwendet werden?
Wenn in Deutschland beim deutschen Nachlassgericht ein Testamentseröffnungsverfahren durchgeführt wurde, wird über diese Testamentseröffnung eine Niederschrift angefertigt (§ 348 FamFG).
In Deutschland kann der Erblasser mit diesem Testament und der Eröffnungsniederschrift (bzw. Eröffnungsprotokoll) seine Erbenstellung gegenüber den deutschen Banken und dem deutschen Grundbuchamt seine Erbenstellung nachweisen und z.B. die Nachlassimmobilie auf seinen Namen umschreiben und/oder über die Nachlasskonten verfügen.
In der Türkei reichen diese beiden Dokumente (das in Deutschland eröffnete Testament und die Testamentseröffnungsniederschrift bzw. das Testamentseröffnungsprotokoll) als Nachweis der Erbenstellung (z.B. gegenüber dem türkischen Grundbuchamt oder gegenüber den türkischen Banken) nicht aus.
Vielmehr muss der Erbe als Nachweis seiner Erbenstellung in der Türkei einen (i.d.R. türkischen) Erbschein vorlegen.
Wie kann der testamentarische Erbe seine Erbenstellung den türkischen Banken gegenüber nachweisen und von türkischen Nachlasskonten Geld abheben bzw. anderweitige Verfügungen (z.B. Überweisungen nach Deutschland etc.) tätigen?
Da das Testament und die vom deutschen Nachlassgericht ausgestellte Testamentseröffnungsniederschrift bzw. das Testamentseröffnungsprotokoll gegenüber den türkischen Banken als Nachweis der Erbenstellung nicht ausreichend ist (siehe oben), muss der Erbe als Nachweis seiner Erbenstellung einen Erbschein vorlegen. Dieser Erbschein sollte vorzugsweise und aus praktikabilitätsgründen ein vom türkischen Nachlassgericht ausgestellter Erbschein sein. Zwar dürfte bei Anwendung des deutsch-türkischen Nachlassabkommens und beim Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Erblassers rechtlich betrachtet auch die Vorlage eines vom deutschen Nachlassgericht ausgestellter Erbschein als Nachweis der Erbenstellung gegenüber den türkischen Banken ausreichend sein. Viele Banken in der Türkei akzeptieren jedoch den deutschen Erbschein nicht. Hinzukommt, dass der Erbe nicht nur den Nachweis seiner Erbenstellung erbringen muss, sondern darüber hinaus (türkischen) der Bank eine vom türkischen Finanzamt ausgestellte finanzbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (eine Bescheinigung darüber, dass die türkische Erbschaftssteuer bezahlt wurde bzw. nicht angefallen ist und deshalb die Bank das Nachlassvermögen an den Erben auszahlen darf) vorlegen muss.
Nicht selten beharrt auch das türkische Finanzamt auf die Vorlage eines von türkischen Nachlassgericht ausgestellten Erbscheins. Anderenfalls wird die zur Auszahlung des Nachlassbankguthabens erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt. Und ohne die Vorlage dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung werden durch die türkischen Banken grundsätzliche keine Auszahlung vom Nachlasskonto an den Erben vorgenommen.
Deshalb sollte sowohl der Bank als auch dem türkischen Finanzamt stets ein türkischer Erbschein vorgelegt werden.
Im Ergebnis kann mit einem deutschen Erbschein und/oder einem in Deutschland eröffneten Testament nebst Testamentseröffnungsprotokoll über türkische Nachlasskonten nicht verfügt werden.
Eine Geldabhebung, Überweisung oder anderweitige Verfügung von türkischen Nachlasskonten des Erblassern sind ohne die Vorlage des vom türkischen Nachlassgerichts ausgestellten Erbscheins nicht möglich.
Einige türkische Banken haben auch in Deutschland Filialen - kann ich als Erbe nicht in dieser Auslandfiliale vom türkischen Nachlasskonto das Geld abheben bzw. die Auszahlung veranlassen?
Einige türkische Großbanken (z.B. die T.C. Ziraat Bankası) haben im Ausland zumindest dem Anschein nach „Auslandsfilialen“. Hierbei muss man wissen, dass trotz einem einheitlichen Auftreten dieser Banken es sich dabei (juristisch Betrachtet) um voneinander völlig verschiedenen Einrichtungen (d.h. eigenständige juristische Personen) handelt. Aus diesem Grund können diese „Auslandfilialen“ weder Gelder vom türkischen Nachlasskonten auszahlen noch den Erbfall direkt abwickeln. Diese „Auslandfilialen“ können allenfalls die Unterlagen in Deutschland entgegennehmen und postalisch an die eigentliche türkische Bank (z.B. an die Muttergesellschaft) weiterleiten.
Aber auch hier gilt, dass ein vom deutschen Nachlassgericht ausgestellter Erbschein und/oder ein in Deutschland eröffnetes Testament nebst Testamentseröffnungsprotokoll für den Nachweis der Erbenstellung und Auszahlung vom Nachlasskonto nicht ausreichend ist. Es muss stets (auch in der „Auslandfiliale“) ein türkischer Erbschein und eine vom türkischen Finanzamt ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung eingereicht werden. Da diese „Auslandfilialen“ aus den oben genannten Gründen die Auszahlung nicht vornehmen, müssen die Erben somit in die Türkei reisen und direkt dort bei der tatsächlichen Bank die vorgenannten Unterlagen einreichen und die Auszahlung veranlassen.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Nachlasskonto direkt bei der deutschen Tochtergesellschaft der türkischen Bank (z.B. bei der Ziraat Bank International Aktien Gesellschaft) in Deutschland geführt wird. Dies ist jedoch bei Erblassern, die das Konto in der Türkei eröffnet haben, fast nie der Fall. Ob es sich hierbei um ein deutsches Konto oder ein türkisches Konto handelt, kann man neben der unterschiedlichen Firmierung (T.C. Ziraat Bankası AŞ. versus Ziraat Bank International AG) auch aus der IBAN (TR oder DE) des Nachlasskontos erkennen.
Wie kann der testamentarische Erbe seine Erbenstellung dem türkischen Grundbuchamt gegenüber nachweisen?
Will der Erbe seine Erbenstellung gegenüber dem türkischen Grundbuchamt nachweisen, weil beispielsweise die Immobilie auf die Erben umgeschrieben werden soll, muss dem Grundbuchamt als Nachweis der Erbenstellung ein vom türkischen Nachlassgericht ausgestellter Erbschein vorgelegt werden. Mit einem deutschen Testament und vom deutschen Nachlassgericht ausgestellte Testamentseröffnungsniederschrift bzw. das Testamentseröffnungsprotokoll kann das türkische Grundbuchamt (auch wenn dieser übersetzt, mit Apostille versehen ist etc.) nichts anfangen.
Auch ein vom deutschen Nachlassgericht ausgestellter Erbschein ist nicht geeignet, die Erbenstellung gegenüber dem türkischen Grundbuchamt nachzuweisen und über die Immobilie irgendwelche Verfügungen (Umschreibung, Verkauf etc.) vorzunehmen.
Da die Türkei nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ist ein sog. Europäisches Nachlasszeugnis ebenso wenig geeignet, die Erbenstellung gegenüber dem türkischen Grundbuchamt nachzuweisen.
Damit die Erben Ihre Erbenstellung gegenüber dem türkischen Grundbuchamt nachweisen können, um die Immobilie zunächst auf ihren Namen umzuschreiben und evtl. anschließend verkaufen zu können, müssen sie beim türkischen Gericht zunächst den türkischen Erbschein besorgen.
Wie kann ich einen türkischen Erbschein vom türkischen Nachlassgericht bekommen, wenn ein Testament vorliegt?
Damit die Erben beim türkischen Nachlassgericht einen Erbschein bekommen können, müssen diese die Erbfolge dem türkischen Gericht darlegen und nachweisen.
Bei gesetzlicher Erbfolge würden die Erben durch Vorlage entsprechender Urkunden Ihre Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser nachweisen.
Liegt ein Testament vor und handelt es sich um eine testamentarische (gewillkürte) Erbfolge, dann muss dieser Umstand dem türkischen Nachlassgericht dargelegt und bewiesen werden. Sofern dieses Testament in der Türkei notariell beurkundet wurde und dort aufbewahrt wird, wird das Testament nach Ablieferung beim türkischen Nachlassgericht durch das türkische Nachlassgericht im Rahmen eines Testamentseröffnungsverfahrens – vergleichbar wie in Deutschland – eröffnet und den Beteiligten bekanntgegeben. Anschließend wird der türkische Erbschein erteilt, sofern dessen Wirksamkeit von den Beteiligten nicht angefochten wird.
Ist das Testament dagegen in Deutschland errichtet und hinterlegt sowie nach dem Todesfall bereits durch das deutsche Nachlassgericht eröffnet, dann befindet sich das Testament in der Nachlassakte in Deutschland und kann daher dem türkischen Gericht in Original nicht vorgelegt werden.
In der türkischen Gerichtspraxis bereitet der Umgang mit Testamenten, die in Deutschland beim deutschen Nachlassgericht bereits eröffnet wurden, große Schwierigkeiten.
- Teilweise wird die Durchführung eines neuen Testamentseröffnungsverfahrens beim türkischen Nachlassgericht für erforderlich gehalten
- Einige Gerichte vertreten die Ansicht, dass bezüglich der deutschen Testamentseröffnungsniederschrift (bzw. Testamentseröffnungsprotokoll) ein förmliches und gerichtliches Anerkennungsverfahren (sog. Exequaturverfahren) beim zuständigen türkischen Gericht durchgeführt werden muss, damit diese ausländische Eröffnungsniederschrift auch in der Türkei Wirkung entfaltet und darauf basierend ein türkischer Erbschein vom türkischen Nachlassgericht erteilt werden kann
Der Einfallsreichtum der türkischen Gerichte bezüglich des Umgangs mit diesen im Ausland (Deutschland) eröffneten Testamenten ist zum Leidwesen der Beteiligten sehr umfangreich. Nicht selten werden langwierige Rechtshilfeersuchen nach Deutschland gestellt und / oder unnötige Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.
Da diesbezüglich eine gefestigte Rechtsprechung in der Türkei nicht existiert, kann die Erteilung eines Erbscheins beim türkischen Nachlassgericht – basierend auf ein in Deutschland bereits eröffnetes Testament und Testamentseröffnungsniederschrift – über mehrere Gerichtsinstanzen laufen und somit sehr zeit- und kostenintensiv werden.
Es ist daher äußerst wichtig, die Haltung des Gerichts frühzeitig zu erkennen und evtl. durch Stellung der Anträge bzw. Einreichung der Unterlagen den Verlauf des Verfahrens in entsprechende Richtung zu lenken, um das Verfahren schnell und kostengünstig zum Abschluss zu bringen.
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