Die Haftungsbeschränkung im türkischen Erbrecht - ein Überblick
Findet auf den Erbfall das türkische Erbrecht Anwendung, weil z.B. der Erblasser die türkische Staatsangehörigkeit hatte oder unbewegliches Vermögen in der Türkei belegen ist, dann stellt sich nicht selten die Frage, ob und wie die Haftung der Erben ausgeschlossen bzw. begrenzt werden können. Denn die Anwendung des türkischen Erbrechts bedeutet nicht nur, dass die Übertragung von Vermögenswerten auf den Rechtsnachfolger (Erben) nach dem türkischen Erbrecht zu beurteilen ist, sondern auch die Haftung der Erben sowie die Haftungsbegrenzung sich grundsätzlich nach dem türkischen Recht richtet.
Welche Möglichkeiten und Regelungen gibt es im türkischen Erbrecht, um die Haftung der Erben ganz oder teilweise zu beschränken?
Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die Bedeutung des Erbens und die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten sowie die Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten der Erben – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – dargestellt werden.
1. Einleitung: Was passiert beim Erben?
Beim Erben geht es in erster Linie um die Übertragung von Vermögen und Eigentum an eine oder mehrere Personen nach dem Tod des Erblassers.
Doch was passiert eigentlich genau beim Erben? Im Grunde tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers, d.h. er wird Gesamtrechtsnachfolger (sog. Universalsukzession) des Erblassers. Er wird Inhaber des positiven Vermögens (z.B. Geld, Auto, Hausratgegenstände, Grundstücke etc. als Aktivvermögen) sowie des negativen Vermögens (insbesondere Schulden des Erblassers jeglicher Art als Passiva) des Verstorbenen.
2. Was bedeutet die Haftung im Erbrecht ?
Kurz gesagt bedeutet die Haftung, die rechtliche Verantwortlichkeit der Erben für die Schulden des Erblassers bzw. Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall entstehen können.
Hierbei haften die Erben grundsätzlich unbeschränkt. Die unbeschränkte Haftung bedeutet, dass die Erben nicht nur mit dem geerbten Nachlassvermögen, sondern darüber hinaus zusätzlich mit ihrem eigenen persönlichen Vermögen haften. Gerade diese Haftung mit dem eigenen Privatvermögen birgt enorme finanzielle Risiken. Es kann also passieren, dass ein Erbe für Schulden des Verstorbenen aufkommen muss und dadurch selbst in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
Doch keine Panik: Es gibt die Möglichkeit der Erben, diese unbeschränkte Haftung ganz oder teilweise auszuschließen.
3. Welche Formen der Haftung gibt es?
Im Erbrecht gibt es im Grunde zwei Formen der Haftung, die für Erben relevant sein können.
Die regelmäßig vorliegende unbeschränkte Haftung, wo der Erbe sowohl mit dem geerbten Vermögen als auch mit seinem Privatvermögen haftet.
Die zweite Haftungsform ist die beschränkte Haftung, wo der Erbe lediglich mit dem geerbten Vermögen haftet, d.h. seine Haftung ist auf das geerbte Nachlassvermögen beschränkt.
4. Wie kann man eine Haftungsbeschränkung erreichen?
Das türkische Erbrecht bietet verschiedene Möglichkeiten, eine Haftungsbeschränkung zu erreichen.
a) Die Erbausschlagung
Eine einfachste (aber nicht zwangsläufig die beste) Möglichkeit der Haftungsbefreiung ist die Ausschlagung der Erbschaft.
Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass der Ausschlagende seine Erbenstellung vollständig aufgibt und mit dem Nachlass nichts mehr zu tun hat. Es “verzichtet“ sozusagen auf sämtliche Rechte und Pflichten aus der Erbschaft mit der Folge, dass er weder am positiven Nachlassvermögen noch an den Nachlassschulden des Erblassers zu beteiligen ist.
Der Nachteil dieser Vorgehensweise ist jedoch, dass der Ausschlagende sich später von der Ausschlagungserklärung nicht bzw. nur unter engen Voraussetzungen lösen kann. Gerade wenn der Umfang des Nachlasses zunächst unbekannt ist (insbesondere, wenn Heimatsvermögen des Erblassers in der Türkei vorhanden ist bzw. nicht auszuschließen ist), kann die vorschnell erklärte Ausschlagung für den Erben erhebliche finanzielle Verluste nach sich ziehen. Denn oft haben die als Gastarbeiter nach Deutschland eingewanderten Erblassern in den früheren Jahren nicht unerheblich in Immobilien (insbesondere Grundstücke) in der Türkei investiert. Diese ursprünglich in den ländlichen Gebieten belegene und als Ackerfläche ausgewiesen Ländereien haben im Laufe der Zeit – insbesondere infolge der Umwandlung als Bauland – eine erhebliche Wertsteigerung erfahren.
Verkannt wird von den ausschlagenden Erben insbesondere der Umstand, dass die Ausschlagung nicht nur das vom Erblasser hinterlassene “Eigenvermögen” erfasst, sondern grundsätzliche auch das Nachlassvermögen, das dieser seinerseits von den eigenen Eltern geerbt hat. Der ausschlagende Erbe würde “unwissend” zugleich auch die Erbschaft nach den Großeltern ausschlagen, sofern diese Vorverstorben sind. Nicht selten können durch diese ungewollte Rechtsfolge enorme Vermögenswerte aufgegeben werden.
Insofern ist die Ausschlagung der Erbschaft für die Erben nicht immer die beste Lösung.
Die Erben sollten daher immer die weiteren Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten des türkischen Erbrechts in Erwägung ziehen und danach handeln.
b) Das amtliche Liquidationsverfahren und die amtliche Inventarerrichtung
Neben der Möglichkeit der Erbausschlagung können die Erben ihre Haftung durch ein sogenanntes amtliches Liquidationsverfahrens (resmi tasfiye, Art. 632 ff. türk. ZGB) sowie die amtliche Inventarerrichtung (resmi defter tutma, Art. 619 ff. türk. ZGB) erreichen.
Sowohl das amtliche Liquidationsverfahren als auch die amtliche Inventarerrichtung haben führen im Ergebnis dazu, dass der Erbe nur beschränkt mit dem Nachlass, nicht jedoch mit seinem Privatvermögen haftet.
aa-) Die amtliche Liquidation (resmi tasfiye, Art. 632 ff. türk. ZGB)
Die amtliche Liquidation zeigt Ähnlichkeiten mit der Nachlassverwaltung i.S.d. BGB, wonach die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt, d.h. eine persönliche Haftung des Erben ausgeschlossen wird. Diese Trennung des Nachlassvermögens vom Eigenvermögen kommt nicht nur den Erben, sondern auch den Nachlassgläubigern zugute, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass die Eigengläubiger eines Erben sich aus dem Nachlassvermögen bedienen könnten und der Nachlassgläubiger leer ausgehen würden.
Hinsichtlich der Form und der Frist der öffentlichen Liquidation verweist das Gesetz auf die Ausschlagungsregelungen. Hiernach beträgt die Frist drei Monate (Art. 606 türk. ZGB). In Ausnahmefällen kann diese Frist durch das Nachlassgericht verlängert werden (Art. 615 türk. ZGB). Gemäß Art. 609 türk. ZGB muss der Antrag beim zuständigen Nachlassgericht (am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers) schriftlich bzw. zur Niederschrift beantragt werden.
Antragsberechtigt sind die Erben, Nachlassgläubiger sowie Vermächtnisnehmer.
Der Antrag auf amtliche Liquidation ist unzulässig, sofern die Erbschaft durch den antragstellenden Erben oder einen Miterben angenommen wurde bzw. die Annahmefiktion des Art. 610 Abs. 2 türk. ZGB) vorliegt. Sofern die Erbschaft bei einer Erbengemeinschaft auch nur durch einen Erben angenommen wurde, können die anderen Erben somit keinen Antrag auf amtliche Liquidation beantragen.
Die amtliche Liquidation (resmi tasfiye) bietet gegenüber der Erbausschlagung gewisse Vorteile:
- anders als bei der Ausschlagung behält der Erbe seine Erbenstellung bei
- Trennung vom Nachlassvermögen und Privatvermögen der Erben
- nach Zahlung der Nachlassschulden wird der überbleibende Restnachlass an die Erben ausgekehrt (bei einer Ausschlagung hätte der Erbe gar nichts bekommen)
bb-) Die amtliche Inventarerrichtung (im Sinne eines Nachlassverzeichnisses)
Die im türkischen Zivilgesetzbuch vorgesehene amtliche Inventarerrichtung ist eine weitere Möglichkeit der Erben, ihre erbrechtliche Haftung zu begrenzen bzw. gänzlich auszuschließen.
Die amtliche Inventarerrichtung zeigt diverse Ähnlichkeiten mit dem im deutschen Erbrecht in den §§ 1970 ff. BGB geregelten Aufgebotsverfahren. Anders als im Aufgebotsverfahren des BGB wird in der Inventarerrichtung nicht nur die Ermittlung der Passiva, sondern auch der Aktiva bezweckt. Neben der weiteren Unterschiede in der Wirkung ist die amtliche Inventarerrichtung auch wesentlich umfangreicher als das Aufgebotsverfahren.
Gemäß Artikel 619 ff. türk. ZGB können die Erben beim Nachlassgericht die Errichtung eines amtlichen (öffentlichen) Inventars beantragen.
Die amtliche Inventarerrichtung ist in Art. 619 türk. Zivilgesetzbuch geregelt:
Die amtliche Inventarerrichtung
Artikel 619 – Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, kann die Errichtung eines amtlichen Inventars verlangen. Der Antrag auf Inventarerrichtung kann unter Einhaltung der für die Ausschlagung geltenden Form innerhalb eines Monats beim Richter des Friedensgerichts beantragt werden.
Der Antrag auf Inventarerrichtung eines Miterben hat Auswirkungen auch bezüglich der anderen Miterben.
Wer kann Antrag auf Inventarerrichtung stellen?
Antragsbefugt ist jeder Erbe, der zur Ausschlagung der Erbschaft auch berechtigt wäre. Hieraus folgt, dass der Ausschlagende die Erbschaft noch nicht angenommen haben darf. Ebenfalls darf die Annahmefiktion des Art. 610 Abs. 2 türk. ZGB nicht vorliegen. Bei der Annahmefiktion gilt die Erbschaft als angenommen, so dass die Berechtigung zur Ausschlagung und somit zur Beantragung der amtlichen Inventarerrichtung i.S.d. Art 619 türk. ZGB nicht mehr gegeben ist. Insofern müssen die Erben, die mit dem Gedanken der Inventarerrichtung spielen, Vorsicht walten und dürfen weder die Erbschaft aktiv annehmen noch Handlungen vornehmen, die als Annahme der Erbschaft (fingierte Annahme) gedeutet werden können.
Bei mehreren Erben hat die Annahme der Erbschaft durch einen Miterben auf das Antragsrecht der anderen Miterben (anders als bei der amtlichen Liquidation i.S.d. Art. 632 türk. ZGB) keinen Einfluss. Auch wenn die Erbschaft durch einen Miterben angenommen (oder ausgeschlagen) worden ist, können die anderen Miterben die Inventarerrichtung beim türkischen Nachlassgericht beantragen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Der Antrag muss innerhalb eines Monats beim türkischen Nachlassgericht (Friedensgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers) gestellt werden, Art. 619 Abs. 2 türk. ZGB. Es handelt sich um eine Verfristungsfrist, die von Amtswegen geprüft wird. Die Frist beginnt – wie bei der Ausschlagung – grundsätzlich mit der Kenntniserlangung vom Todesfall, es sei denn, die Erben können den Nachweis erbringen, dass Sie von Ihrer Erbenstellung erst später Kenntnis erlangt haben, Art. 606 Abs. 2 türk. ZGB.
Die im Vergleich zur Ausschlagungsfrist (drei Monate) relativ kurze Frist zur Beantragung der Inventarerrichtung von einem Monat ist gesetzlich bewusst kurz gehalten. Hierdurch wollte der Gesetzgeber den bis zur endgültigen Feststellung der Rechtsnachfolger bestehenden Schwebezustand zum Schutze des Rechtsverkehrs (insbesondere der Nachlassgläubiger) so kurz wie möglich halten. Im Einzelfall kann diese Frist analog gemäß Art. 615 türk. ZGB auf Antrag verlängert werden, so z.B. wenn die Erben sich im Ausland aufhalten (Sezer Çabri, Miras Hukuku Şerhi, Band II, Art. 619, S. 713, Rn. 1084).
Wie läuft das Inventarerrichtungsverfahren ab?
Die amtliche Inventarerrichtung bietet für den Erben gewisse Vorteile. Zunächst bekommt der Erbe durch die Inventarerrichtung einen Überblick über die Aktiva und Passiva des Nachlasses. Denn diese werden durch das Nachlassgericht mit ihrem geschätzten Wert in das Inventarverzeichnis aufgenommen.
Alle Personen, die über die Finanzen (so z.B. Forderungen sowie Verbindlichkeiten) des Erblassers Kenntnis haben, sind gegenüber dem Nachlassgericht zur Auskunft verpflichtet. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht können den Betroffenen Erben, Vermächtnisnehmer und Dritten Schadenersatzansprüche gegenüber den Auskunftsverpflichteten bestehen (Art. 620 Abs. 2 türk. ZGB). Die Erben müssen die ihnen bekannten Verbindlichkeiten des Erblassers dem Gericht sogar unaufgefordert mitteilen (Art. 620 Abs. 3 türk. ZGB).
Der Ablauf der Inventarerrichtung ist gesetzlich geregelt (Art. 620 ff. türk. ZGB i.V.m §§ 40 ff. der Verordnung über die Umsetzung der Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches zu Vormundschaft, Pflegschaft und Erbschaft – Türk Medeni Kanununun Velayet, Vesayet Ve Miras Hükümlerinin Uygulanmasına İlişkin Tüzük). Nach Annahme des Antrags werden die Gläubiger und die Schuldner des Erblassers vom Nachlassgericht durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die Schulden und Forderungen des Erblassers anzumelden. Zwischen den beiden Bekanntmachungen muss mindesten ein Monat liegen. Die Anmeldefrist beträgt – nach der zweiten Bekanntmachung – mindestens ein Monat. Anschließend kann das Inventarverzeichnis beim Nachlassgericht für mindestens ein Monat durch die Beteiligten zur Ansicht genommen und geprüft werden.
Was passiert am Ende des Inventarerrichtungsverfahrens?
Nach Ablauf dieser Auslegungsfrist werden die Erben gemäß Art. 627 türk. ZGB aufgefordert, innerhalb eines Monats sich darüber zu erklären, ob sie
- die Erbschaft ausschlagen,
- die amtliche Liquidation i.S.v. Art 632 ff. türk. ZGB beantragen,
- die Erbschaft gemäß dem Inventarverzeichnis annehmen,
- oder die Erbschaft bedingungslos annehmen.
Erfolgt keine Erklärung innerhalb der vom Gericht gesetzten Monatsfrist, gilt die Erbschaft mit dem Inhalt des Inventarverzeichnisses als angenommen (Art 627 türk. ZGB).
Werden die vom Gesetz vorgesehenen und vorgenannten Mindestfristen zusammenaddiert, so hat der Erbe mindesten 5 Monate Zeit, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und seine Entscheidung danach auszurichten. Durch die Beantragung der amtlichen Inventarerrichtung kann er somit nicht nur die gesetzlich vorgesehene regelmäßige Ausschlagungsfrist von drei Monaten erweitern und hinauszögern, sondern bekommt zudem die Möglichkeit, aufgrund der vom Gericht gesammelten Informationen über die Aktiva und Passiva des Nachlasses die Werthaltigkeit des Nachlasses ausgiebig zu prüfen.
Ergibt sich aus dem Inventarverzeichnis, dass der Nachlass überschuldet ist, dann kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen oder die amtliche Liquidation (vergleichbar mit dem Nachlassinsolvenzverfahren des BGB) beantragen.
Entscheidet er sich im Anschluss der Inventarerrichtung für die Annahme der Erbschaft mit dem Inhalt des Inhaltsverzeichnisses, so haftet der Erbe sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch mit dem Privatvermögen (Art. 628 Abs. 3 türk. ZGB). Die Haftung mit dem Eigenvermögen betrifft allerdings nur diejenigen Verbindlichkeiten, die in das Nachlassverzeichnis auch aufgenommen worden sind und aus dem Verzeichnis kenntlich sind.
Der Erbe kann aber auch sich für eine bedingungslose Annahme der Erbschaft entscheiden. Dann haftet er auch für Verbindlichkeiten, die im Inventarverzeichnis nicht aufgelistet sind. In diesen beiden fällen wird der Erbe sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch mit dem Privatvermögen haften.
Ist die Erbschaft mit dem Inhalt des Verzeichnisses (Annahme unter Inventar) angenommen worden, haftet der Erbe grundsätzlich auch nur für diese im Inventarverzeichnis aufgelisteten Verbindlichkeiten (unbeschränkte Haftung mit dem Nachlass- und Privatvermögen). Für die nicht eingetragene Verbindlichkeiten gilt:
Sofern ein Gläubiger schuldhaft versäumt hat, seine Forderung in das Verzeichnis aufzunehmen, haftet der Erben hierfür weder mit dem Nachlass- noch mit seinem Privatvermögen (Ausschluss des Nachlassgläubigers).
Eine (beschränkte) Haftung des Erben mit dem Nachlass kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Gläubiger ohne eigenes Verschulden die Anmeldung zum Inventar unterlassen hat. Der Erbe haftet allerdings nur, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist. Bei der Bestimmung des Haftungsumfangs nach den Bereicherungsgesichtspunkten spielt die Gut- und Bösgläubigkeit des Erbes eine wichtige Rolle.
Die Gläubiger, die Ihre Forderungen mit einer Sicherheit (z.B. Pfandrecht) an den Nachlassgegenständen gesichert haben, können sich aus diesen Nachlassgegenständen uneingeschränkt befriedigen, auch wenn sie unterlassen haben, ihre Forderungen in das Verzeichnis aufnehmen zu lassen.
Auch Bürgschaftsverbindlichkeiten des Erblassers genießen eine Sonderbehandlung gemäß Art. 630 türk. ZGB (eine mit dem § 1970 BGB ähnliche Regelung). Diese werden im Inventarverzeichnis in einer besonderen Rubrik aufgenommen und Kenntlich gemacht. Die Erben haften für diese Verbindlichkeiten (auch wenn sie die Erbschaft im Rahmen des amtlichen Inventarerrichtungsverfahrens bedingungslos angenommen wird) immer beschränkt im Umfang des Ergebnisses eines (hypothetischen) amtlichen Liquidationsverfahrens. Diese Sonderbehandlung für Bürgschaftsverbindlichkeiten findet nur dann Anwendung, wenn die Erbschaft im Rahmen eines Inventarerrichtungsverfahrens angenommen wird. Nimmt der Erbe die Erbschaft außerhalb eines Inventarerrichtungsverfahrens an, so haftet er als Erbe auch für Bürgschaftsverbindlichkeiten im vollen Umgang.
Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis während des Inventarerrichtungsverfahrens
Mit der Annahme des Inventarerrichtungsverfahrens durch das Gericht verlieren die Erben die Verwaltungsbefugnis. Ohne die Zustimmung des Gerichts können die Erben weder Verwaltungshandlungen vornehmen, noch über die Nachlassgegenstände verfügen (die Verfügung über die Nachlassgegenstände hätte im Übrigen zur Annahme der Erbschaft zur Folge). Gemäß Art. 624 türk. ZGB können während des Inventarerrichtungsverfahrens nur notwendige Verwaltungstätigkeiten (Notgeschäftsführung) vorgenommen werden, ohne deren Durchführung der Erhalt des Nachlasses gefährdet wäre (Art. 624 türk. ZGB i.V. m § 43 der Verordnung über die Umsetzung der Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches zu Vormundschaft, Pflegschaft und Erbschaft – Türk Medeni Kanununun Velayet, Vesayet Ve Miras Hükümlerinin Uygulanmasına İlişkin Tüzük).
Welche Kosten fallen für die amtliche Inventarerrichtung an?
Die Kosten lassen sich pauschal nicht benennen, da sie zum einen vom Umfang der Erbmasse und zum einen von der Vorgehensweise des Nachlassgerichts abhängt.
Für die Inventarerrichtung fallen zunächst Gerichtskosten des Nachlassgerichts nach der Gebührenordnung sowie die weiteren Kosten und Auslagen für die Bekanntmachungen an.
Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass vom Gericht ein “Rechtspfleger” (katip) mit der Inventarerrichtung und damit zusammenhängende Aufgaben betraut werden soll (§§ 42 ff. der Verordnung über die Umsetzung der Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches zu Vormundschaft, Pflegschaft und Erbschaft – Türk Medeni Kanununun Velayet, Vesayet Ve Miras Hükümlerinin Uygulanmasına İlişkin Tüzük). In der Praxis werden vom Nachlassgericht jedoch externe Verwalter (i.d.R. Anwälte) eingesetzt, wodurch die Kosten des Verfahrens unnötig erhöht werden. Denn diese können z.B. nach der “Empfehlungen über die Mindestvergütung” der Rechtsanwaltskammer Istanbul (Asgari ücret çizelgesi) bei einer Beauftragung durch die Mandantschaft 10% der Nachlasswertes berechnen. Ob diese Mindestvergütung auch bei Einsetzung durch das Gericht zur Anwendung kommt, ist nicht ganz eindeutig.
Die sämtlichen Kosten des Inventarerrichtungsverfahrens werden primär aus dem Nachlass beglichen. Ist der Nachlass unzureichend, sind die Kosten vom antragstellenden Erben zu zahlen (Art. 623 Abs. 2 türk. ZGB). Es handelt sich hierbei um Erbfallschulden.
Während der Dauer des Inventarerrichtungsverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Erblasserschulden nicht zulässig. Die Fortführung von bereits rechtshängigen Klageverfahren oder die Erhebung von neuen Klagen sind (außer bei Dringlichkeit) ebenfalls unzulässig. Verjährungsfristen werden während der Dauer des Errichtungsverfahrens gehemmt, Art. 625 türk. ZGB.
Zusammenfassung: Welche Vorteile hat die amtliche Inventarerrichtung?
Die Vorteile eines amtlichen Inventarerrichtungsverfahrens für die Erben sind insbesondere:
Der Vorteil eines amtlichen Inventarerrichtungsverfahrens für die Erben ist insbesondere, dass diese einen Überblick über den Umfang des Nachlasses (Aktiva und Passiva) bekommen und auf der Grundlage dieser Informationen eine sinnvolle Auswahl zwischen der vier möglichen Alternativen (siehe oben) treffen können. Vor allem, wenn die Erben in Deutschland ansässig sind und über die Vermögensverhältnisse in der Türkei keine Vorstellung haben, können sie durch die Einleitung eines Inventarerrichtungsverfahrens beim türkischen Gericht über den Nachlass zuverlässige Informationen beschaffen.
Der weitere Vorteil ist, dass die Haftung der Erben mit dem Inhalt des Inventarverzeichnisses beschränkt ist. Eine darüberhinausgehende Haftung für nicht eingetragene Verbindlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen und kommt nur dann in Betracht, wenn die Eintragung in das Verzeichnis schuldlos unterlassen wurde und der Erbe bereichert ist.
Als ein weiterer Vorteil kann angesehen werden, dass die gesetzlich vorgesehene Ausschlagungsfrist von drei Monaten bis zum Abschluss des Verfahrens hinausgeschoben wird. Denn der Erbe muss erst nach Abschluss des mehrmonatigen Inventarerrichtungsverfahrens innerhalb der gesetzten Monatsfrist erklären, ob er die Erbschaft ausschlagen bzw. von den drei weiteren Möglichkeiten Gebrauch machen will.
Fazit der Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten: Es muss nicht immer die Ausschlagung sein
Sowohl das amtliche Liquidationsverfahren als auch die amtliche Inventarerrichtung führen dazu, dass der Erbe letztlich nur beschränkt mit dem Nachlass haftet, nicht jedoch mit seinem Privatvermögen.
Sofern die Erben keinen vollständigen Überblick über den Nachlass haben (insbesondere über das Auslandsvermögen des Erblassers), sollten sie vor einer eventuellen Ausschlagung weitere Haftungsmöglichkeiten in Betracht ziehen. Denn die von den Erben erklärte Ausschlagung erfasst grundsätzlich das weltweite Nachlassvermögen des Erblassers und führt zum Verlust der Erbenstellung, und zwar unabhängig davon, wo sich das Nachlassvermögen befindet (im Inland oder im Ausland). Eine unüberlegte und voreilige Erbausschlagung kann somit erhebliche finanzielle Nachteile nach sich ziehen.
Da bei einer Nachlassspaltung (z. B. in deutsch-türkischen Erbfällen) die Schulden eines Erblassers selten einem Spaltnachlass zugeordnet werden, haften die Erben stets mit beiden Spaltnachlässen. Insofern haften die Erben eines türkischen Erblassers trotz einer in Deutschland „wirksam“ (die Frage der Wirksamkeit ausgeklammert) erklärten Ausschlagung auch bzw. gerade mit dem Nachlassvermögen in der Türkei.



