Forderungen gegen Erblasser

Inkasso und Forderungsmanagement in deutsch-türkischen Erbfällen

Forderungsmanagement und Inkasso im Erbrecht: Möglichkeiten für Nachlassgläubiger in deutsch-türkischen Erbfällen

Für viele Menschen tritt der Tod unerwartet ein. Da jeder Mensch am Wirtschaftsleben beteiligt ist, hinterlässt er in der Regel laufende Verträge und daraus resultierende Verbindlichkeiten. Diese können beispielsweise Mietverträge, offene Rechnungen oder auch Bankkredite und Darlehen umfassen.

Nach dem Tod eines Erblassers stellt sich für Nachlassgläubiger oft die Frage, wie offene Forderungen gegenüber den Erben durchgesetzt werden können. Insbesondere bei überschuldeten Nachlässen bedarf es eines sorgfältigen Vorgehens, um Ansprüche geltend zu machen und Verluste zu minimieren. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die wesentlichen Inkassomöglichkeiten gegenüber den Erben eines verschuldeten Erblassers sowie die Ermittlung der Erben in deutsch-türkischen Erbfällen.

Inkasso und Forderungsdurchsetzung gegen die Erben eines türkischen Erblassers

Nachlassgläubiger haben verschiedene rechtliche Mittel, um ihre Forderungen gegen die Erben eines türkischen Erblassers durchzusetzen. Auch das türkische Erbrecht sieht grundsätzlich die unbeschränkte Haftung der Erben vor, sofern die Erben von den einzelnen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen. Neben der Ausschlagung können die Erben durch eine sog. Inventarerrichtung bzw. öffentliche Liquidation ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. 

Das türkischen Erbrecht kommt immer dann zur Anwendung, wenn ein Erblasser mit türkischer Staatsangehörigkeit verstirbt. Bis auf das unbewegliche Nachlassvermögen in Deutschland wird auf den Erbfall das türkische Erbrecht angewendet. Die Anwendung des türkischen Erbrechts bedeutet, dass die Haftungsfragen ebenfalls nach den türkischen erbrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sind. 

Haftung der Erben trotz einer in Deutschland erklärter Ausschlagung

Nicht selten schlagen die Erben eines verschuldeten Erblassers die Erbschaft beim deutschen Nachlassgericht aus. Bezugnehmend auf diese Ausschlagung beim deutschen Nachlassgericht wird den Nachlassgläubigern entgegengehalten, dass die Erbenstellung entfallen ist und somit eine Haftung für die Schulden des Erblassers nicht in Betracht kommt.

Problematisch ist hierbei oft, dass Erben, die die Erbschaft in Deutschland ausschlagen, in der Türkei weiterhin (grundsätzlich in unberechtigter Weise) als Erbprätendenten Erbansprüche geltend machen können. Dies geschieht häufig durch die Beantragung eines Erbscheins beim türkischen Nachlassgericht mit dem Ziel, das in der Türkei gelegene Vermögen des Erblassers zu verwerten und somit den Zugriff der Nachlassgläubiger zu entziehen. In solchen Fällen ist eine gezielte rechtliche Beratung und Vertretung erforderlich, um die Ansprüche der Gläubiger auch in der Türkei durchzusetzen und etwaige Vermögensverschiebungen zu verhindern.

Wenn die Erben die Erbschaft gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen haben, so wäre zunächst zu klären, ob und inwieweit diese Ausschlagung aus türkischer Sicht aufgrund von Zuständigkeitsfragen überhaupt wirksam ist. Ferner kann der Inhalt der in Deutschland abgegebenen Ausschlagungserklärung eine Rolle spielen. Erfasste die Erklärung bestimmte Spaltnachlässe, oder wurde generell ohne jegliche Beschränkung ausgeschlagen? Auch die Art der Schulden kann eine große Rolle spielen (z.B. Geldschulden und/oder fixierte Nachlassverbindlichkeiten). Da die Erblasserschulden selten einem bestimmten Spaltnachlass zuzuordnen sind, haftet für die „deutschen“ Schulden des Erblassers sein weltweites Nachlassvermögen. Nehmen die ausschlagenden Erben die Erbschaft trotz der in einem Land erklärten Ausschlagung in einem anderen Land an, so haften sie grundsätzlich nicht nur mit dem Spaltnachlass, sondern darüber hinaus auch mit ihrem Privatvermögen. Die Nachlassgläubiger können somit im Ergebnis trotz einer Ausschlagung ihre Forderungen gegen die Erben durchsetzen.

Wollen die Erben diese Haftung vermeiden, sollte stets neben einer eventuell in Deutschland erklärten Ausschlagung beim deutschen Nachlassgericht auch in der Türkei die Erbschaft gegenüber dem türkischen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.

Erbenermittlung und Nachforschungen in Erbfällen mit Türkeibezug kann sich für Nachlassgläubiger lohnen

Haben die Erben eines türkischen Erblassers die Erbschaft wirksam ausgeschlagen und den Nachweis der Ausschlagung gegenüber den Nachlassgläubigern erbracht, stellt sich für die Nachlassgläubiger die Frage, wer als nächste Erben in Betracht kommt.

Besonders in deutsch-türkischen Erbfällen kann sich die Ermittlung der Erben aus der Sicht der in Deutschland ansässigen Nachlassgläubiger als schwierig erweisen, da die nächsten Verwandten des Erblassers häufig in der Türkei leben. Viele Nachlassgläubiger scheuen deshalb den Aufwand der Erbenermittlung und sehen von weiteren Maßnahmen ab. Nicht selten werden diese Forderungen als uneinbringliche Forderungen abgeschrieben und nicht mehr verfolgt.

Abhängig von der Höhe der Nachlassforderung kann es sich allerdings lohnen, zumindest in Erfahrung zu bringen, ob eine Ausschlagung auch in der Türkei erfolgt ist und wie die weitere Erbfolge aussieht. 

Denn in der Praxis wird von den Erben selten die Erbschaft in der Türkei ausgeschlagen, um in den Genuss des in der Türkei belegenen Vermögens (meist Immobilien) zu kommen.

Aber auch wenn eine in beiden Ländern erklärte Erbausschlagung vorliegt und wirksam ausgeschlagen wurde, kann sich der Aufwand der Erbenermittlung lohnen. Vielfach wird von den direkten Erben des in Deutschland verschuldeten Erblassers verkannt und übersehen, dass der Erblasser Mitglied einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft (z.B. im Erbfall nach den Eltern des Erblassers) mit werthaltigem Nachlassvermögen in der Türkei ist. Steht fest, dass ein solches Nachlassvermögen vorhanden ist, können die Nachlassgläubiger ihre Forderungen gegen die nachfolgenden Erben geltend machen und unproblematisch in dieses werthaltige Nachlassvermögen vollstrecken. 

Unterstützung der Nachlassgläubiger in deutsch-türkischen Erbfällen

Als eine auf das deutsch-türkische Erbrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei können wir Nachlassgläubigern maßgeblich dabei helfen, ihre Ansprüche durchzusetzen. Dies umfasst sowohl die rechtliche Vertretung in Deutschland als auch in der Türkei, die Erbenermittlung und die Durchsetzung von Forderungen gegenüber den Erben.

Unsere auf die Abwicklung von deutsch-türkischen Erbfällen fokussierte Kanzlei bietet in diesem Zusammenhang umfassende Unterstützung, insbesondere bei der Erbenermittlung und der Durchsetzung von Forderungen in grenzüberschreitenden Erbfällen zwischen Deutschland und der Türkei. Dank unserer Expertise im internationalen Erbrecht sind wir in der Lage, Ihre Interessen sowohl in Deutschland als auch in der Türkei effektiv zu vertreten und Ihre Ansprüche zu sichern.

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