Erben in der Türkei als deutsche Staatsangehörige: Was Sie wissen müssen
1. Kann ein Deutscher in der Türkei erben?
Im türkischen Erbrecht ist es grundsätzlich möglich, dass auch Ausländer, einschließlich deutsche Staatsbürge, in der Türkei bewegliches und unbewegliches Vermögen erben bzw. vererben. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches, das keine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Erben macht.
2. Welches Erbrecht wird angewendet ?
Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des türkischen Rechts, wenn der verstorbene Deutsche in der Türkei Immobilien, wie z. B. Wohnungen, Häuser, Grundstücke usw., besaß.
3. Kann ich testamentarisch bestimmen, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen soll ?
Auch Deutsche haben die Möglichkeit, ein Testament in der Türkei zu errichten. Da das türkische Recht bezüglich des anzuwendenden Erbrechts keine Rechtswahlmöglichkeiten vorsieht, wäre eine Rechtswahl im Zusammenhang mit türkischen Immobilien nicht möglich. Es kommt somit bei Immobilien immer das türkische Erbrecht zur Anwendung.
4. Müssen die deutschen Erben in der Türkei Erbschaftssteuer zahlen ?
Sofern der Erblasser in der Türkei bewegliches Nachlassvermögen (z. B. Bankkonten) bzw. unbewegliches Nachlassvermögen (z. B. Grundeigentum in Form von Immobilien) hinterlassen hat, müssen die deutschen Erben in der Türkei Erbschaftssteuer zahlen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet des Erbrechts besteht zwischen der Türkei und Deutschland nicht. Dennoch kann die in der Türkei gezahlte Erbschaftssteuer im Einzelfall vom deutschen Finanzamt berücksichtigt werden.
5. Wie kann ich als Deutscher nachweisen, dass ich Erbe bin ?
Um in der Türkei nachzuweisen, dass Sie Erbe sind, benötigen Sie bei türkischen Nachlassimmobilien immer einen türkischen Erbschein. Es reicht nicht aus, wenn Sie Dokumente und Urkunden aus Deutschland (z. B. Geburtsurkunden) den türkischen Behörden vorlegen. Auch bereits in Deutschland eröffnete notarielle Testamente oder von deutschen Nachlassgerichten ausgestellte Erbscheine sind beim türkischen Grundbuchamt nicht ausreichend. Selbst übersetzte und amtlich beglaubigte deutsche Urkunden werden vom türkischen Grundbuchamt nicht anerkannt und sind somit nicht geeignet, die Immobilie auf die Erben umzuschreiben. Sie benötigen zwingend einen vom türkischen Nachlassgericht erteilten türkischen Erbschein.


