Können die nichtehelichen Kinder eines türkischstämmigen Erblassers erben?
Viele türkischstämmige Gastarbeiter sind ab den 1960er Jahren nach Deutschland eingewandert. Sie waren jung und lebensfroh. Nicht selten sind sie in Deutschland uneheliche Beziehungen mit Deutschen bzw. Angehörigen anderer Staaten eingegangen und haben Kinder gezeugt. Einige haben anschließend geheiratet und die Vaterschaft anerkannt. Andere haben sich getrennt und sind sich für immer aus den Augen verloren. Manche standen zwar mit dem Kind in Kontakt, eine amtliche Feststellung der Vaterschaft wurde jedoch nie in die Wege geleitet.
Wenn später mit dem Tod des Elternteils der Todesfall eintritt, fragen sich viele Kinder aus diesen unehelichen Beziehungen, wie es mit ihrem Erbrecht aussieht. Können die nichtehelichen Kinder eines türkischstämmigen Erblassers auch erben?
Nach türkischem Erbrecht können die unehelichen Kinder genauso erben wie die ehelichen Kinder. Uneheliche Kinder sind insoweit bezüglich ihres Erbrechts den ehelichen Kindern gleichgestellt.
Das wesentliche Problem in der Praxis besteht jedoch darin, das Abstammungsverhältnis zum Erblasser nachzuweisen.
In vielen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass der Vater eines unehelichen Kindes später geheiratet hat und aus dieser Ehe noch weitere Kinder hervorgegangen sind. Das Verhältnis zur Ehepartnerin und den hinzugekommenen ehelichen Kindern ist nicht immer das Beste. Werden von den nichtehelichen Kindern dann Erbansprüche geltend gemacht, werden aus den bisher „Geduldeten“ schnell Feinde. Plötzlich will man von der Existenz dieser unehelichen Kinder nichts wissen und leugnet nicht nur deren Erbansprüche, sondern bestreitet jegliches Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.
Welche Möglichkeiten haben die unehelichen Kinder, das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser nachzuweisen und an ihr Erbe zu kommen?
Grundsätzlich muss nach unterschiedlichen Fallkonstellationen differenziert werden:
– Das uneheliche Kind besitzt eine Geburtsurkunde, auf der der Erblasser als Vater eingetragen ist.
– Das uneheliche Kind besitzt keine Geburtsurkunde (Vater unbekannt).
– Es existiert eine Vaterschaftsanerkennung und/oder ein Vaterschaftsanerkennungsurteil.
– Eine Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft ist bisher nicht erfolgt.
1- Das uneheliche Kind besitzt eine Geburtsurkunde, auf der der Erblasser als Vater eingetragen ist
Sofern in der Geburtsurkunde des unehelichen Kindes der Name des Erblassers als Vater eingetragen ist, kann mit diesem Dokument im Rahmen eines Erbscheinerteilungsverfahrens das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser grundsätzlich nachgewiesen werden.
Allerdings muss das uneheliche Kind trotz der Vorlage der Geburtsurkunde gegen die „Richtigkeitsvermutung“ des türkischen Personenstandsregisters ankämpfen.
Das türkische Personenstandsregister enthält sämtliche personenbezogenen Daten des Erblassers sowie Angaben zu den Kindern, Eltern, Geschwistern und zum Personenstand. Es handelt sich quasi um das Stammbuch bzw. Familienbuch des Erblassers. Es genießt die positive und negative Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit.
Das türkische Gericht zieht im Rahmen des Erbscheinerteilungsverfahrens bei türkischen Staatsangehörigen den türkischen Personenstandsregisterauszug (nüfus kayıt örneği) des Erblassers heran und geht von der Richtigkeit und Vollständigkeit der im türkischen Personenstandsregister angegebenen Daten aus. Ausgehend von den dort angegebenen Daten und Informationen stellt das Gericht die Erbfolge fest und erteilt den Erbschein.
Falls der Erblasser zu Lebzeiten das uneheliche Kind bei den türkischen Behörden bzw. beim Konsulat nicht angezeigt hat, wird das uneheliche Kind im türkischen Personenstandsregister des Erblassers nicht auftauchen. Die Folge ist, dass das Gericht einen Erbschein erteilt, in dem das uneheliche Kind nicht berücksichtigt wird. Um zu verhindern, dass das Gericht einen falschen Erbschein erlässt, muss das uneheliche Kind unverzüglich tätig werden, seine Existenz dem türkischen Gericht anzeigen und das Verwandtschaftsverhältnis unter Bezugnahme auf die Geburtsurkunde nachzuweisen versuchen. Anderenfalls können die Erben aufgrund des erteilten falschen Erbscheins über den Nachlass verfügen und die Erbenstellung des unehelichen Kindes untergraben. Keinesfalls sollte sich das uneheliche Kind auf Versprechungen der Miterben verlassen, man werde schon seine Rechte wahren.
2- Das uneheliche Kind besitzt keine Geburtsurkunde (Vater unbekannt)
Falls das uneheliche Kind weder über eine Geburtsurkunde noch über eine andere Urkunde verfügt, aus der das Verwandtschaftsverhältnis hervorgeht, muss die Vaterschaft amtlich im Rahmen eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens festgestellt werden.
3- Es existiert eine Vaterschaftsanerkennung und/oder ein Vaterschaftsanerkennungsurteil
Wenn bereits in Deutschland eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist bzw. in Deutschland ein Vaterschaftsanerkennungsurteil ergangen ist, kann dieses Urteil im Rahmen des Erbscheinerteilungsverfahrens beim türkischen Nachlassgericht als Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser dienen. Teilweise muss dieses Vaterschaftsanerkennungsurteil jedoch zunächst im Rahmen eines förmlichen Anerkennungsverfahrens in der Türkei anerkannt werden, bevor es dort verwendet werden kann und für die türkischen Behörden und Gerichte Rechtskraft entfalten kann.
Will sich das uneheliche Kind als Abkömmling des Erblassers in das türkische Personenstandregister des Vaters eintragen lassen und dieses berichtigen (für den Nachweis der Erbenstellung wäre eine solche Eintragung nicht erforderlich), wäre die förmliche Anerkennung des Vaterschaftsanerkennungsurteils (im Rahmen eines gerichtlichen Anerkennungsverfahrens in der Türkei) zwingend notwendig.
4- Eine Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft ist bisher nicht erfolgt
Wenn das Verwandtschaftsverhältnis weder vom Erblasser anerkannt noch gerichtlich durch ein Vaterschaftsfeststellungsurteil festgestellt wurde, muss das uneheliche Kind umgehend eine entsprechende Klage erheben, um die Erteilung eines falschen Erbscheins, in dem es nicht berücksichtigt wird, zu verhindern. Anderenfalls drohen erhebliche Nachteile. Zwar hätte das uneheliche Kind nach erfolgreichem Abschluss eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens Ansprüche gegen die anderen Miterben, allerdings dürfte es für das uneheliche Kind nachträglich äußerst schwierig sein, sich einen Überblick über die unberechtigten Verfügungen der Miterben zu verschaffen.
Ergebnis und Zusammenfassung:
Uneheliche Kinder haben verschiedene Möglichkeiten, das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser nachzuweisen und ihren Erbanspruch geltend zu machen. Die wichtigsten Optionen umfassen:
1. Vorlage der Geburtsurkunde:
– Wenn der Erblasser als Vater in der Geburtsurkunde des unehelichen Kindes eingetragen ist, kann dies als Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses im Erbscheinerteilungsverfahren dienen.
2. Vaterschaftsanerkennung:
– Falls der Erblasser zu Lebzeiten die Vaterschaft offiziell anerkannt hat, kann diese Anerkennung als Beweis im Erbscheinerteilungsverfahren genutzt werden. Eine solche Anerkennung könnte in der Türkei jedoch formell anerkannt werden müssen, bevor sie dort rechtliche Wirkung entfaltet.
3. Gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsurteil:
– Wenn die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt wurde, kann ein Gericht die Vaterschaft feststellen. Ein in Deutschland ergangenes Vaterschaftsfeststellungsurteil kann unter Umständen auch in der Türkei nach einem förmlichen Anerkennungsverfahren verwendet werden.
4. DNA-Test:
– In Fällen, in denen keine dokumentarischen Beweise vorliegen, kann ein DNA-Test durchgeführt werden, um die biologische Abstammung nachzuweisen. Ein solcher Test kann im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gerichtlich angeordnet werden.
5. Zeugenaussagen und weitere Beweismittel:
– Wenn keine formellen Nachweise vorhanden sind, können Zeugenaussagen oder andere Indizien, die auf die Vaterschaft hinweisen, vor Gericht eingebracht werden. Diese Beweise müssen dann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geprüft und bewertet werden.
6. Klageerhebung:
– Wenn das Verwandtschaftsverhältnis nicht anerkannt ist oder nicht im türkischen Personenstandsregister eingetragen wurde, muss das uneheliche Kind eine Klage erheben, um die Anerkennung der Vaterschaft und damit den Erbanspruch durchzusetzen.
7. Vorläufiger Rechtsschutz:
– In dringenden Fällen kann das uneheliche Kind einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, um vorläufige Maßnahmen zu erwirken und zu verhindern, dass ein falscher Erbschein erteilt wird oder unberechtigte Verfügungen über den Nachlass vorgenommen werden.
Durch diese Maßnahmen können uneheliche Kinder ihre Ansprüche sichern und die Berücksichtigung im Erbscheinerteilungsverfahren erlangen. Es ist oft ratsam, frühzeitig juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die Erbansprüche wirksam durchzusetzen.



