Was passiert, wenn eine Segelyacht vererbt wird? Erklärt von Rechtsanwalt und Avukat Dr. Pinarak Ihr fachkundiger Berater im deutsch-türkischen Erbrecht
Wenn sich im Nachlass eine Segelyacht in türkischen Häfen befindet
Die Türkei erfreut sich nicht nur bei Landurlaubern großer Beliebtheit, sondern zieht auch zahlreiche ausländische Segler und Wassersportler an. Die malerischen Buchten und Hafenstädte an der Südwestküste der Türkei, insbesondere in Bodrum, Datça, Marmaris, Fethiye und Göçek, gelten als maritime Zentren und bieten hervorragende Törnziele.
Es ist daher wenig überraschend, dass viele ausländische Segelfreunde ihre Segelyachten, Motorboote und Katamarane bevorzugt in diesen Hafenstädten festmachen und Liegeplätze anmieten.
Doch welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn der Schiffseigner in der Türkei oder im Ausland verstirbt und eine Segelyacht, ein Motorboot, ein Katamaran oder Ähnliches in der Türkei hinterlässt?
Das Vererben einer Segelyacht / eines Segelbootes oder Motorbootes
Im Zusammenhang mit der Vererbung eines Segelbootes stellt sich zunächst die Frage, welches Erbrecht auf den Erbfall Anwendung findet.
In deutsch-türkischen Erbfällen findet das Nachlassabkommen (NA) Anwendung. Gemäß Art. 14 NA wird auf den beweglichen Nachlass das Heimatrecht des Erblassers angewendet.
Für unbewegliches Vermögen (z.B. Immobilien) hingegen gilt das Recht des Belegenheitsorts der Immobilie.
Da ein Wassersportfahrzeug als bewegliches Vermögen qualifiziert wird, werden in deutsch-türkischen Erbfällen Segelyachten und anderweitige Motorboote nach dem Heimatrecht des Erblassers vererbt. Hinterlässt ein deutscher Staatsangehöriger eine Segelyacht, so findet deutsches Erbrecht Anwendung. Dabei spielt es keine Rolle, wo sich das Segelboot (in welchen Gewässern bzw. Liegehäfen) befindet. Auch die Beflaggung des Segelbootes ist für das anzuwendende Erbrecht unerheblich, da die Staatsangehörigkeit des Erblassers und nicht die „Staatsangehörigkeit“ (Flagge bzw. Flaggenstaat) der Segelyacht entscheidend ist.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des deutsch-türkischen Nachlassabkommens (z.B. bei einem britischen oder französischen Erblasser) bestimmt das türkische Internationale Privatrecht, dass hinsichtlich des beweglichen Nachlassvermögens das Heimaterbrecht des Erblassers anzuwenden ist. Versterben z.B. ein englischer oder spanischer Staatsangehöriger, so verweist das türkische Kollisionsrecht auf das Heimatrecht des Engländers bzw. Spaniers. Wenn das jeweilige Heimatrecht (IPR) des Erblassers nicht zurückverweist (renvoi) und die Verweisung annimmt, verbleibt es bei der Anwendung des Heimatrechts. Eine in der Türkei befindliche Segelyacht würde somit als bewegliches Vermögen nach englischem bzw. spanischem Erbrecht vererbt werden, unabhängig davon, wie das Segelboot beflaggt ist.
Bei der Ermittlung des anzuwendenden Erbrechts spielt die Flagge bzw. der Flaggenstaat der Segelyacht keine Rolle.
Das Vererben eines Wassersportfahrzeugs erfolgt in deutsch-türkischen Erbfällen somit grundsätzlich nach den Regeln des Heimatrechts des Erblassers und dessen erbrechtlichen Bestimmungen, die für bewegliches Vermögen allgemein (wie z.B. für Bankvermögen, Bargeld, Autos etc.) gelten. Eine Segelyacht im türkischen Liegehafen eines Deutschen wird demnach (unabhängig von ihrer Beflaggung) nach deutschem Erbrecht vererbt.
Eine hiervon abweichende Frage ist, wie der Nachweis der Erbenstellung erbracht und welche behördlichen Tätigkeiten erforderlich sind, damit der Erbe endgültig über die Segelyacht, die sich in der Türkei befindet, verfügen kann.
Nachweis der Erbenstellung bei einem Segelboot in der Türkei
Bei reinen inländischen Erbfällen erfolgt der Nachweis der Erbenstellung sowohl in Deutschland als auch in der Türkei stets durch die Vorlage eines gerichtlichen Erbscheins. In Deutschland kann dieser Nachweis zudem durch ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts erbracht werden.
In grenzüberschreitenden Erbfällen findet das deutsch-türkische Nachlassabkommen Anwendung. Gemäß § 17 dieses Abkommens sind die in einem Vertragsstaat erteilten nationalen Erbscheine grundsätzlich, soweit es sich um beweglichen Nachlass handelt, auch im anderen Vertragsstaat anzuerkennen. Ein vom deutschen Nachlassgericht für einen deutschen Erblasser erteilter Erbschein wäre nach entsprechender Beglaubigung somit auch in der Türkei anzuerkennen, wodurch der Erbe seine Erbenstellung dort gegenüber Behörden und anderen Stellen nachweisen könnte.
Falls das Segelboot unter türkischer Flagge fährt und in der Türkei registriert ist, müssen zunächst die administrativen Vorgänge bei den zuständigen Stellen abgeschlossen werden, um die (Um-)Registrierung im türkischen Schiffsregister (Gemi Bağlama Kütüğü) vorzunehmen. Erst nach dieser Umregistrierung können die Erben ihre Eigentümerstellung offiziell nachweisen.
Handelt es sich um ein in Deutschland registriertes Segelboot, etwa im Besitz eines Internationalen Bootsscheins (IBS), müssen die Erben zunächst das Register durch Nachweis ihrer Erbenstellung aktualisieren und das Segelboot auf sich umschreiben. Anschließend können sie mit den aktualisierten Dokumenten (Internationaler Bootsschein bzw. Schiffszertifikat als Nachweis der Eintragung im Schiffsregister) in der Türkei nachweisen, dass sie die neuen Eigentümer der Segelyacht sind.



