Ausschlagung der Erbschaft im deutsch-türkischen Erbfall

Ausschlagung der Erbschaft im deutsch-türkischen Erbfall. Kurzbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Pinarak – Ihr fachkundiger Berater im deutsch-türkischen Erbrecht  

Wann liegt ein deutsch-türkischer Erbfall mit Türkeibezug vor

Ein deutsch-türkischer Erbfall liegt vor, wenn der Erbfall einen Bezug zur Türkei hat. So z.B., wenn der in Deutschland wohnende Erblasser die türkische Staatsangehörigkeit hat. Einen Türkeibezug kann der Erbfall aber auch dann haben, wenn der Erblasser zwar die deutsche Staatsangehörigkeit hat, jedoch Nachlassvermögen in der Türkei belegen ist. 

In solchen Fällen kann für den Erben durchaus das Bedürfnis bestehen, die Erbschaft auszuschlagen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einen kurzen Überblick über die Möglichkeit der Ausschlagung in Erbfällen mit Türkeibezug verschaffen. 

Können die Erben eine Erbschaft auch nach türkischem Recht ausschlagen? 

Sofern das türkische Erbrecht zur Anwendung kommt, stellt sich für die Erben eines überschuldeten Nachlasses nicht selten die Frage, ob das türkische Recht die Möglichkeit der Ausschlagung einer Erbschaft kennt.

Auch das türkische materielle Recht kennt die Möglichkeit einer Erbausschlagung. Die Rechtsfolge einer Erbausschlagung ist ähnlich wie im deutschen Erbrecht. Durch die Ausschlagung des Nachlasses fallen die Erben aus der Erbfolge aus. Der ausschlagende Erbe verliert seine Erbenstellung und somit sämtliche Rechte am Nachlass. Es wird so getan, als ob der Erbe vorverstorben ist. Der Ausschlagende haftet nicht mehr für die Nachlassverbindlichkeiten. Die Nachlassgläubiger können ihn wegen Nachlassschulden nicht mehr in Anspruch nehmen. Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine wirkungsvolle Möglichkeit, um die Erbenhaftung vollständig und endgültig zu beseitigen.  

Wo können die Erben die Erbschaft nach türkischem Recht ausschlagen ? 

Nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen muss die Erbausschlagung gegenüber dem türkischen Nachlassgericht (Friedensgericht) erklärt werden. Zuständig ist das Gericht am Eröffnungsort des Erbganges und somit am Wohnort des Erblassers (Art. 576 i.V.m. 609 IV türk. ZGB). Nach herrschender Meinung handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit (20. YHD E. 2016/3592, K. 2016/6121 v. 31.05.2016; 2. YHD E. 2009/129191, K. 2009/17413;  a.A. 14. YHD E.2016/16851, K.2020/6894, v. 05.11.2020). Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland (z.B. in Deutschland) hatte, kann die Ausschlagung beim Nachlassgericht (Friedensgericht) in Ankara, Istanbul oder in Izmir erklärt werden. 

In der Praxis wird durch Antragstellung beim türkischen Friedensgericht ein förmliches Ausschlagungsverfahren eingeleitet. Paradoxerweise muss in diesem Erbausschlagungsverfahren zunächst die Erbenstellung (z.B. durch Vorlage eines Erbscheins) nachgewiesen werden. Nicht selten wird vom ausschlagenden Erben verlangt, dass dieser zunächst ein Erbscheinerteilungsverfahren durchführen soll, um seine Erbenstellung nachzuweisen, damit im Anschluss die Ausschlagung vom Gericht festgestellt werden kann. Anders als in Deutschland führt die Beantragung eines Erbscheins in der Türkei nicht zur Verwirkung des Ausschlagungsrecht, d.h. trotz der Beauftragung eines Erbscheins beim türkischen Nachlassgericht behalten die Erben das Ausschlagungsrecht. 

In welcher Form muss die Ausschlagung beim türkischen Nachlassgericht erklärt werden? 

Nach Art. 609 türk. Zivilgesetzbuch erfolgt die Ausschlagung durch die Erben mündlich oder durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem türkischen Friedensgericht. Einzelheiten hierzu sind in der Verordnung zum türk. Zivilgesetzbuch (Art. 38 ff.) geregelt. 

Kann ich postalisch per Brief, E-Mail oder per Fax beim türkischen Gericht ausschlagen? 

In der Praxis müssen die Erben für eine mündliche oder schriftliche Ausschlagung persönlich beim türkischen Friedensgericht erscheinen. Eine (anwaltliche) Vertretung ist zulässig. Allerdings muss die notarielle Vertretungsvollmacht eine explizite Ausschlagungsbefugnis enthalten.  Meist wird nach Einleitung des Ausschlagungsverfahrens ein mündlicher Verhandlungstermin anberaumt, wo durch den Ausschlagenden bzw. dessen Vertreter in Anwesenheit des Richters das Ausschlagungsprotokoll unterzeichnet wird. 

Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen eine solche Formstrenge nicht vorsehen und bei wörtlicher Anwendung des Art. 609 türk. ZGB die Schriftform auch bei einem Schreiben per Post ausreichend erscheint (und teilweise vom Schrifttum auch als ausreichend angesehen wird), ist die Rechtsprechung und die gerichtliche Praxis sehr formstreng.  Nicht zuletzt auch deshalb, weil anderenfalls die Identitätsfeststellung nicht gewährleistet wäre. Deshalb ist eine Ausschlagung, durch Versendung eines E-Mails, oder eines Briefes oder per Fax nicht möglich. 

Kann die Ausschlagung der Erbschaft formwirksam beim türkischen Konsulat erklärt werden? 

Da die Ausschlagungserklärung gegenüber dem türkischen Nachlassgericht (Friedensgericht) zu erklären ist, ist eine wirksame Ausschlagung beim türkischen Konsulat (als eine „Behörde„) nicht möglich. 

Kann die Ausschlagung dem deutschen Nachlassgericht gegenüber wirksam erklärt werden? 

Sofern auf den Erbfall das türkische Erbrecht zur Anwendung kommt (weil z.B. der Erblasser türkischer Staatsangehöriger war), stellt sich die Frage, ob eine wirksame Ausschlagung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht möglich ist.

Eine gefestigte Rechtsprechung und Literaturmeinung hierzu gibt es leider nicht. Zwar wird in der deutschen Rechtsprechung und Literatur überwiegend angenommen, dass bei einem ausländischen Erbstatut eine Ausschlagung beim deutschen Nachlassgericht wirksam und möglich ist (vgl. hierzu DNotI-Report 21/2005, S. 172).  Nach dieser Ansicht würde das deutsche Nachlassgericht die Ausschlagung entgegennehmen und als wirksam ansehen. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die türkische Seite an diese Rechtsansicht des deutschen Nachlassgerichts nicht gebunden ist. Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass die Frage der Wirksamkeit einer im Ausland erklärten Ausschlagung in der türkischen Jurisprudenz nicht abschließend geklärt und umstritten ist. So kann es passieren, dass der ausschlagende Erbe trotz der Ausschlagung in Deutschland weiterhin für die (Global-)Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers haftet, wenn aus türkischer Sicht die im Ausland (Deutschland) erklärte Ausschlagung wegen Unzuständigkeit des ausländischen Nachlassgerichts als unwirksam angesehen wird. Im Hinblick auf diese (Haftungs-)Risiken sollte stets immer eine fristrechte Ausschlagung beim türkischen Nachlassgericht erfolgen, auch wenn bereits in Deutschland beim deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen wurde.

Muss auch für die (eigenen) Kinder ausgeschlagen werden? 

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, wird so verfahren, als ob der Ausschlagende vorverstorben wäre. Sein Erbanteil geht auf den nächsten Erbschaftsanwärter über.

Hat der ausschlagende Erbe eigene Kinder, rücken diese nach und werden Erben des ausgeschlagenen Erbanteils. Möchte der ausschlagende Erbe vermeiden, dass seine (minderjährigen) Kinder die Erbschaft antreten, so muss auch für diese ausgeschlagen werden. Bei minderjährigen Kindern müssen beide Elternteile die Ausschlagung erklären. Schwierigkeiten können auftreten, wenn das türkische Gericht im Rahmen des Ausschlagungsverfahrens eine vormundschaftliche Genehmigung für erforderlich hält. In diesem Fall wird das Ausschlagungsverfahren bis zur Erteilung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ausgesetzt.

Welche Fristen müssen bei einer Ausschlagung in der Türkei beachtet werden? 

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate (Art. 606 türk. ZGB). Die Ausschlagungsfrist beginnt bei gesetzlichen Erbfolge mit der Kenntniserlangung vom Todesfall Art. 606 Abs. 2 türk. ZGB, es sei denn, die Erben können den Nachweis erbringen, dass Sie von Ihrer Erbenstellung erst später Kenntnis erlangt haben. Für die testamentarischen (gewillkürten) Erben beginnt die Frist mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung von Todeswegen (i.d.R. mit der Testamentseröffnung). Die Ausschlagungsfrist ist somit vom zeitlichen Rahmen her etwas großzügiger als im deutschen Erbrecht (abgesehen von der sechsmonatigen Ausnahmefrist des § 1944 Abs. 3 BGB), wo die regelmäßige Ausschlagungsfrist nur sechs Wochen beträgt. 

Sofern die Erben beabsichtigen, die Erbschaft zusätzlich in Deutschland auszuschlagen, sollte rein vorsorglich die (deutsche) Sechswochenfrist i.S.d. § 1944 Abs. 1 BGB sowie die Formvorschrift § 1945 BGB eingehalten werden. 

Die Frist beginnt wie bei der Ausschlagung mit der Kenntniserlangung vom Todesfall Art. 606 Abs. 2 türk. ZGB, es sei denn, die Erben können den Nachweis erbringen, dass Sie von Ihrer Erbenstellung erst später Kenntnis erlangt haben.

Können die Kinder des Erblassers zugunsten des überlebenden Ehegatten ausschlagen?

 Ausgangssituation ist z.B., dass die Kinder des Erblassers die Erbschaft mit dem Ziel ausschlagen wollen, damit die verwitwete Mutter Alleinerbin wird.

Gemäß Art. 613 türk. ZGB wird der überlebende Ehegatte Alleinerbin, wenn ausnahmslos alle Abkömmlinge des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Ohne diese Regelung wären bei einer Ausschlagung der sämtlichen Abkömmlinge des Erblassers die gesetzlichen Erben 2. Ordnung (Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge) mit dem Ehepartner zusammen zum Erben berufen.

Die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Erblassers können durch eine solche planerische Ausschlagung erreichen, dass der andere Elternteil Alleinerbe wird. Da hierzu die Ausschlagung aller Abkömmlinge des Erblassers erforderlich ist, dürfen keine Abkömmlinge „vergessen“ werden. Denn anderenfalls würden die sämtlichen ausgeschlagenen Erbanteile auf diesen „vergessenen“ Abkömmling übergehen.

In der Praxis tauchen nach einer Ausschlagung sämtlicher Abkömmlinge nicht selten uneheliche Kinder des Erblassers auf, die dann von der Ausschlagung der Stiefgeschwister profitieren und neben dem überlebenden Ehegatten (meist Stiefmutter) den gesamten Nachlass erben. Um solche Risiken zu vermeiden, sollte eine Ausschlagung im Sinne des Art. 613 türk. ZGB gut überlegt werden. 

Vorsicht ist auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht geboten, da bei Ausschlagung der Kinder deren Freibeträge „verloren“ gehen.

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