Immobilie in der Türkei geerbt – was ist jetzt zu tun?

Nachlassimmobilie nach türkischem Recht. Erklärt von Rechtsanwalt und Avukat Dr. Pinarak – Ihr fachkundiger Berater im deutsch-türkischen Erbrecht  

Wer eine Immobilie in der Türkei geerbt hat, steht häufig vor der Frage, welche Schritte nun erforderlich sind. Gerade bei Erbfällen mit Bezug zu Deutschland und zur Türkei müssen erbrechtliche, grundbuchrechtliche und behördliche Fragen geklärt und die erforderlichen Schritte unternommen werden.

Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über den typischen Ablauf.

1. Erbrecht und Erbenstellung klären

Zunächst ist zu klären, wer Erbe geworden ist und welches Erbrecht Anwendung findet. Bei deutsch-türkischen Erbfällen ist insbesondere zu beachten, dass wegen der sogenannten Nachlassspaltung bezüglich der Immobilie das türkische Erbrecht zur Anwendung kommt. Ein in Deutschland ausgestellter Erbschein reicht für den Nachweis der Erbenstellung gegenüber dem türkischen Grundbuchamt nicht aus. 

Besteht ein Testament oder Erbvertrag, muss zudem geprüft werden, welche Wirkungen die letztwillige Verfügung in der Türkei entfaltet.

2. Türkischen Erbschein beantragen

Für die weitere Abwicklung einer in der Türkei belegenen Immobilie wird regelmäßig ein türkischer Erbschein (mirasçılık belgesi / veraset ilamı) benötigt.

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kann hierfür ein gerichtliches Verfahren in der Türkei erforderlich sein. Welche Unterlagen benötigt werden, hängt insbesondere von der Staatsangehörigkeit des Erblassers und der Erben sowie vom konkreten Erbfall ab.

3. Immobilie im türkischen Grundbuch auf die Erben umschreiben

Die Erben müssen anschließend die Grundbuchberichtigung beim türkischen Grundbuchamt (Tapu Müdürlüğü) veranlassen.

Die Immobilie wird dabei vom verstorbenen Eigentümer auf den oder die Erben umgeschrieben, d.h. es findet eine Grundbuchberichtigung statt. Bei mehreren Erben werden alle Erben gemäß der Erbquote im Erbschein in das Grundbuch (sogenannte Tapu) eingetragen. In der Regel erfolgt die Eintragung als Gesamthandsgemeinschaft. Alle haben eine entsprechende gemeinschaftliche Berechtigung an der Immobilie.

4. Immobilie behalten, verkaufen oder unter den Erben aufteilen

Nach der Umschreibung und Eintragung der Erben ist Grundbuch stellt sich die Frage, wie mit der Immobilie weiter verfahren werden soll. Die Erben können die Immobilie beispielsweise

  • gemeinsam behalten,
  • auf einen oder mehrere Erben übertragen,
  • verkaufen oder
  • eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durchführen.

Können sich mehrere Erben nicht einigen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine gerichtliche Aufhebung der Gemeinschaft und Verwertung der Immobilie in der Türkei erforderlich werden.

Kann das Verfahren von Deutschland aus durchgeführt werden?

In vielen Fällen müssen die Erben nicht persönlich in die Türkei reisen. Sämtlich Schritte können durch eine entsprechende Bevollmächtigung durchgeführt und abgewickelt werden. 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die Vollmacht und die benötigten Unterlagen von Anfang an auf das konkrete Verfahren abzustimmen.

 

Deutsch-türkische Erbfälle aus einer Hand

Als in Deutschland und der Türkei zugelassener Rechtsanwalt & Avukat begleiten wir deutsch-türkische Erbfälle von der Prüfung der Erbenstellung über die Beantragung des türkischen Erbscheins und die Grundbuchumschreibung bis hin zur Auseinandersetzung oder zum Verkauf der geerbten Immobilie.

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